STATUTEN

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Pro Freestyle-Halle “ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Gesetzbuches mit Sitz in Zürich.

2. Zweck und Aufgaben

2.1 Der Verein setzt sich ein für  die Förderung der Freestylesportarten in der Stadt Zürich und zu diesem Zweck für den Betrieb der „Freestyle-Halle Zürich“ an der Bändlistrasse 74, 8064 Zürich.

2.2 Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

3. Die finanziellen Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  • Beiträgen der öffentlichen Hand und weiterer Körperschaften

  • Beiträgen aus Sponsoringvereinbarungen und Partnerschaften

  • Erträgen aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen

  • Spenden und Zuwendungen Privater

4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mit dem Beitritt erklärt sich ein Mitglied mit den Zielen des Vereins einverstanden und verpflichtet, sich die Interessen des Vereins zu wahren.

4.2 Mitglieder haben je eine Stimme.

4.3 Aufnahme und Austritt, Ausschluss
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, an den das Gesuch zu richten ist. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand (Brief, Fax oder E-Mail).

5. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins Haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

6. Organisation

Der Verein kennt folgende Organe:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

  • Die Betriebsleitung

  • Die Revisionsstelle

6.1 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung, den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) und das Budget. Sie wählt den Vorstand sowie die Revisionsstelle und entscheidet über Anträge des Vorstands und von Mitgliedern. Sie entscheidet über Änderungen der Statuten und einer allfälligen Auflösung des Vereins. Mindestens zweimal jährlich wird eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage im Voraus. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche  Mitgliederversammlung verlangen. Die Entscheide fallen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder (ausser Auflösung des Vereins).

6.2 Der Vorstand
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt und konstituiert sich selber. Eine Wiederwahl ist möglich. Während des Geschäftsjahres auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung und entscheidet in allen Angelegenheiten  die nicht gemäss Gesetz oder dieser Statuten anderen Organen des Vereins übertragen sind. Der Vorstand erlässt ein Betriebsreglement in dem die Zuständigkeiten geklärt sind. 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. 
Sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt, kann die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) erfolgen. 
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der Spesen. Für terminierte besondere Aufgaben im operativen Bereich kann ein angemessenes Honorar entrichtet werden.

6.3 Die Betriebsleitung
Der Vorstand setzt für den Betrieb der Freestyle-Halle eine Betriebsleitung ein. Dieser obliegt die operative Betriebsführung. Das Verhältnis zwischen Vorstand und Betriebsleitung wird im Betriebsreglement geregelt.

6.4 Die Revisionsstelle 
Eine unabhängige Revisionsstelle, welche aus ein bis zwei Personen oder einer Treuhandstelle besteht, wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt; Wiederwahl ist möglich. Sie überprüft die Buchhaltung des Vereins und erstattet der Generalversammlung einmal jährlich Bericht und Antrag.

7. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

8. Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig. Bei einer Auflösung des Vereins wird das vorhandene Reinvermögen im Sinne des Vereinszweckes verwendet. Über die Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.