STATUTEN

Verein Freestyle Halle Zürich 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Verein Freestyle Halle Zürich» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck

Der Verein setzt sich ein für die Förderung der Freestyle Sportarten in der Stadt Zürich und zu diesem Zweck für den Betrieb der Freestyle Halle Zürich an der Bändlistrasse 76 in 8064 Zürich.

3. Mittel

 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

-       Erträge aus Leistungsvereinbarungen 

-       Erträge aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen

-       Beiträge aus Sponsoringvereinbarungen und Partnerschaften

-       Mitgliederbeiträge

-       Gönnerbeiträge

-       Spenden und Zuwendungen aller Art

Die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder werden vom Vorstand festgelegt. Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen:

Aktivmitglied: frei wählbar ab CHF 50.00      

Gönner: mindestens CHF 100.00

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalender.

Erfolgt der Vereinseintritt im zweiten Halbjahr, wird für das laufende Jahr mindestens der halbe Mitgliederbeitrag fällig (ab CHF 25.00).

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Sie haben Stimmrecht nach Vollendung des 14. Altersjahres.

Gönnermitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie haben kein Stimmrecht.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Mitglied ist, wer für das laufende Kalenderjahr den Mitgliederbeitrag bezahlt hat.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

-       bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

-       bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 6. Ausstritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an die Geschäftsstelle möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss muss das betreffende Mitglied angehört werden. Das betreffende Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a.     die Mitgliederversammlung

b.    der Vorstand

c.     die Revisionsstelle

d.    die Geschäftsstell 

Die Führung der operativen Geschäfte wird vom Vorstand einer Geschäftsstelle übertragen. Die Vertretung dieser nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet der Betriebsleitung einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks

verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a)    Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b)   Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c)    Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d)   Entlastung des Vorstandes

e)    Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle. Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f)     Genehmigung des Jahresbudgets

g)   Genehmigung des Tätigkeitsprogramm

h)    Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

i)     Änderung der Statuten

j)     Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

k)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absolutem Mehr.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 1 Mitglied vertreten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäß diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschließlich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Der Entscheid über die begünstigte Organisation erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden vom Vorstand angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.

Ort und Datum: Zürich, 11. September 2025

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